Solar-Initiative

Für eine lokale, sichere und günstige Energieversorgung

Collection, Canton de Schaffhouse

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Die akute Klimakrise und die drohende Strommangellage erfordern einen raschen Umbau unserer Energiewirtschaft. Dabei wird auch im Kanton Schaffhausen die Solarenergie eine tragende Rolle spielen. Die Solar-Initiative fordert, dass die Produktion von Solarenergie in Schaffhausen zur Pflicht wird und für Produzent:innen attraktive Rahmenbedingungen herrschen. Bitte unterschreibe jetzt die kantonale Volksinitiative!

Die kantonale Schaffhauser Volksinitiative «Für eine lokale, sichere und günstige Energieversorgung (Solarinitiative)» will endlich vorwärts machen und den Anteil erneuerbarer Energien erhöhen.

Unsere Energieversorgung darf nicht von fossilen Energien und den Launen gewisser Diktatoren abhängen. Daher soll die Produktion von Solarenergie auf allen geeigneten Oberflächen zur Pflicht werden. Hierzu soll der Staat den Produzent:innen attraktive Rahmenbedingungen bieten.

Die Solarinitiative fordert konkret:

  • Grundsatz der Solarpflicht für Neubauten und bei Sanierungen (Einführung spätestens zwei Jahre nach Annahme der Initiative)
  • Grundsatz der Solarpflicht für bestehende Bauten und Anlagen (sehr lange Übergangsfrist von zwölf Jahren ab Annahme der Initiative; in begründeten Einzelfällen kann diese Frist verlängert werden)
  • Die Energieversorgungsunternehmen werden verpflichtet, die notwendigen Netzanschlüsse herzustellen
  • Die Aufrüstung der bestehenden Bauten soll durch finanzielle Anreize (Einmalsubventionen) gefördert werden
  • Für den Solarstrom muss eine attraktive Einspeisevergütung garantiert werden
  • Der Gesetzgeber (Kantonsrat) wird den Grundsatz der Solarpflicht konkretisieren und dabei auch Ausnahmen gewähren können (bspw. bei sehr kleinen oder anderweitig ungeeigneten Bauten)

Texte d'initiative

Die Verfassung des Kantons Schaffhausen [SHR 101.000] wird wie folgt geändert:

Art. 84a Solarenergie (neu)

¹ Auf Dauer angelegte und geeignete Bauten und Anlagen verfügen über Anlagen zur Produktion von Solarenergie (Solaranlagen).
² Die Energieversorgungsunternehmen sorgen für die notwendigen Netzanschlüsse und gewähren eine attraktive Einspeisevergütung.
³ Das Gesetz regelt, soweit es hierzu nicht den Regierungsrat ermächtigt, insbesondere:
a) die Eignung der Bauten und Anlagen;
b) die Zumutbarkeit einer Erstellungspflicht;
c) die minimal zu erbringende Gesamtleistung der jeweiligen Solaranlagen;
d) die Ausnahmen und Ersatzpflichten;
e) die finanziellen Anreize für die Anpassung bestehender Bauten und Anlagen.

Übergangsbestimmungen zu Art. 84a

¹ Artikel 84a tritt mit Annahme durch das Volk in Kraft.
² Der Kantonsrat erlässt bis spätestens zwei Jahre nach Annahme von Artikel 84a die Ausführungsbestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen werden keine Bewilligungen für Neubauten und Sanierungen mehr erteilt, die keine Solaranlagen vorsehen.
³ Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorübergehende Ausführungsbestimmungen erlassen.
⁴ Bestehende Bauten und Anlagen sind bis spätestens zwölf Jahre nach Annahme von Artikel 84a anzupassen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert werden.

Comité

Mayowa Alaye, Daniel Böhringer, Urs Capaul, Shirin Ehrbar, Matthias Frick, Lena Jaquet, Hannes Knapp, Gianluca Looser, Maurus Pfalzgraf, Rija Saurer, Theo Schilling, Gaétan Surber, Dan Zillig, Melanie Flubacher, Eva Neumann, Paul Hürlimann, Mascha Hübscher, Roland Müller, Claudio Kuster.

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Contact

Komitee Solarinitiative

Zur Stahlgiesserei 3

8200 Schaffhausen

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