Referendum gegen Willkürparagraph
Rechtsstaat abwürgen? Nein zum Willkür-Gesetz!
Das Terror-Gesetz ist dem Schweizer Rechtsstaat unwürdig. Es stellt Personen unter Generalverdacht und öffnet Tür und Tor für Willkür. So sieht das neue Gesetz keine gerichtliche Prüfung der angeordneten Massnahmen vor. Erlaubt wäre zudem der Freiheitsentzug für Kinder. Unterschreiben Sie bitte das Referendum!
Aus folgenden Gründen ist das Terror-Gesetz nicht mit dem Schweizer Rechtsstaat vereinbar:
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Die Massnahmen im Gesetz werden nicht von einem Gericht, sondern von der Bundespolizeibehörde Fedpol auf blossen Verdacht hin (keine Beweise nötig) angeordnet. Das Gesetz sieht kein genügendes gerichtliches Kontrollorgan vor: Dies untergräbt die Gewaltenteilung. Zudem verstossen die beschlossenen Massnahmen klar gegen Grund- und Menschenrechte. Über 60 Schweizer Rechts-Professor*innen haben den Bundesrat vor diesen Rechtsverletzungen eindringlich gewarnt.
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Das Gesetz sieht unter anderem Hausarrest vor, als einzige Massnahme, die von einem Gericht angeordnet wird. Sie erfolgt aber ohne Bezug auf die Begehung einer bestimmten Straftat und ohne jegliche Konkretisierung hinsichtlich Zeitpunkt, Ort oder Opfer. Jeder kann ohne Beweise auf blossen Verdacht hin bis zu sechs Monate unter Hausarrest gestellt werden. Dies stellt einen Freiheitsentzug dar und verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention: Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet es, einem Menschen das Recht auf Freiheit willkürlich aufgrund einer schwammigen Vermutung zu entziehen. Die Schweiz wäre damit die einzige westliche Demokratie, die eine willkürliche Freiheitsberaubung kennt. Es gibt nur eine Ausnahme: Die USA mit ihren Lagern in Guantanamo.
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Die Massnahmen können gegen Kinder ab 12 Jahren (respektive ab 15 bei Hausarrest) ausgesprochen werden – ohne gerichtliche Anordnung. Das ist ein Verstoss gegen die UNO-Kinderrechtskonvention und hat der Schweiz scharfe Kritik der UNO eingebracht.
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Um als Terrorist zu gelten, müsste man neu weder einen Terrorakt vorbereiten noch ausführen. Es würde reichen, wenn die Polizei den Verdacht hat, man könnte in Zukunft terroristisch tätig werden. Dabei wird der Verdacht auf der Grundlage einer sehr weit gefassten Definition konstruiert: Denn die neue Definition «einer terroristischen Aktivität» geht weit über die bestehenden Definitionen im Nachrichtendienstgesetz und Strafgesetzbuch hinaus. Die Definition verlangt keinerlei Bezug zu einer Straftat oder Androhung einer Straftat. Als «terroristische Aktivität» gilt bereits die «Verbreitung von Furcht und Schrecken». Damit könnte auch bisher legaler politischer Aktivismus als terroristisch verfolgt werden. Die UNO hat die neue Schweizer Terrorismusdefinition scharf kritisiert: Es sei eine ernstzunehmende Gefahr für die Menschenrechte in der Schweiz.
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Dies öffnet Tür und Tor für Willkür und Fehler. Die Konsequenzen solcher Fehler und Willkür bei Massnahmen gegen Terrorismus zerstörten bereits Leben in der Schweiz, so wie etwa jenes von Sami A. Wer sechs Monate lang nicht auf der Arbeit erscheint und als Terrorist abgestempelt ist, wird es schwer haben, wieder in die Gesellschaft integriert zu werden.
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Das Strafgesetz erlaubt schon heute die strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Aktivitäten, wobei die rechtsstaatlichen Prinzipien respektiert werden. Das Polizeigesetz ist unnötig, denn das Strafgesetzbuch bietet bereits heute die gesetzlichen Grundlagen, Personen präventiv, rein aufgrund von Vorbereitungshandlungen für eine terroristische Tätigkeit zu verfolgen und zu bestrafen.
Komitee
Junge Grünliberale Schweiz, JungsozialistInnen Schweiz, Junge Grüne Schweiz und Piratenpartei Schweiz.
Unterstützende
Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter, Schweiz Demokratische JuristInnen, Operation Libero, Digitale Gesellschaft, Frauen für den Frieden, Grüne Schweiz, GSoA, SP Schweiz, Grünliberale Schweiz, Helvetas, Jungfreisinnige Kanton Zürich, Jungfreisinnige Kanton Aargau, Jungfreisinnige Kanton Luzern und Schweizer Gesellschaft für die Europäische Menschenrechtskonvention.
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