Entschädigungs-Initiative
Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall
Der Ausbruch der Covid-Pandemie bedeutete für viele Betriebe, Selbstständigerwerbende und Angestellte eine existenzielle Unsicherheit. Denn es gab es keine gesetzliche Grundlage zur Entschädigung von Betroffenen. Erst mit dem Erlass eines neuen Gesetzes konnten Hilfszahlungen geleistet werden. Jedoch erst mit Verzögerung. Eine solche Situation darf nicht mehr eintreten, deshalb fordert die Entschädigungs-Initiative eine schweizweite Regelung für zukünftige Epidemiefälle. Entschädigungen für ungedeckte Kosten und Erwerbsausfall aufgrund behördlicher Massnahmen, müssen in Zukunft umgehend und gezielt ausbezahlt werden. Bitte unterschreibe jetzt die Entschädigungs-Initiative!
Die Corona-Pandemie führte drastisch vor Augen, dass in der Schweiz eine gesetzliche Grundlage für Entschädigungen für Erwerbsausfall aufgrund behördlicher Gesundheitsmassnahmen fehlt. Das Parlament musste zuerst das Covid-Gesetz ausarbeiten. Dies nahm einige Zeit in Anspruch, wodurch die Hilfszahlungen oft erst sehr spät ausbezahlt wurden. In der Eile waren Fehler und Lücken nicht vermeidbar, wodurch unzählige betroffene Unternehmen, Selbstständigerwerbende, Freischaffende und Angestellte durch die Maschen fielen.
Effiziente Umsetzung
Die Lücken in den gesetzlichen Grundlagen zur Entschädigung führten dazu, dass Bund und Kantone für die Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen viele Ressourcen einsetzen mussten. Das ist vermeidbar. Wenn die Rahmenbedingungen für die Wirtschaftshilfen bereits vor der Krise festgelegt sind, können sich die Behörden auf die Bekämpfung der Epidemie konzentrieren.
Schutz vor Missbrauch
Eine vor der Epidemie geregelte Entschädigung ermöglicht es dem Gesetzgeber, die Wirtschaftshilfen so auszugestalten, dass Missbrauch effektiv verhindert wird. Werden die Gesetze im Eilverfahren während einer Krise ausgearbeitet, besteht ein erhöhtes Risiko für Missbrauch, Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen.
Finanziell Lohnenswert
Entschädigungen im Epidemiefall schützen etablierte Unternehmen und Lieferketten. Die Geringhaltung der wirtschaftlichen Schäden sichert Steuereinnahmen langfristig und verhindert den Anstieg von Sozialkosten. Epidemiebedingte Wirtschaftshilfen lohnen sich für den Bund schlussendlich auch finanziell.
Initiativtext
Die Bundesverfassung¹ wird wie folgt geändert:
Art. 95a Entschädigung im Epidemiefall
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Entschädigung von Betrieben und Selbstständigerwerbenden sowie Freischaffenden im Bereich Kultur im Epidemiefall.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Entschädigt wird, wer durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.
b. Die Entschädigung deckt die ungedeckten laufenden Kosten und den Erwerbsausfall.
c. Die Entschädigung erfolgt durch diejenige Behörde, die für die Anordnung der Massnahme überwiegend verantwortlich ist.
d. Der Anspruch auf Entschädigung besteht subsidiär zu anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen.
Art. 197 Ziff. 13²
13 Übergangsbestimmungen zu Art. 95a (Entschädigung im Epidemiefall)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen
innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Ausführungsgesetzgebung der Bundesversammlung und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates folgen dabei den nachstehenden Grundsätzen:
a. Betriebe, Selbstständigerwerbende sowie Freischaffende im Bereich Kultur haben nach Artikel 95a Absatz 2 Anspruch auf Entschädigung ihrer ungedeckten laufenden Kosten; branchenspezifische Kostenstrukturen werden berücksichtigt.
b. Die Entschädigung führt nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer.
c. Betriebe haben für alle ihre Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit vereinfachtem Anmeldeverfahren und summarischer Abrechnung; die Arbeitslosenkassen übernehmen anteilsmässig auch die Arbeitgeberbeiträge, namentlich die Beiträge für die staatliche und berufliche Vorsorge sowie die Familienausgleichskassen; Ferien und Feiertage der Angestellten werden anteilsmässig entschädigt.
d. Selbstständigerwerbende nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000³ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982⁴, die durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen sind, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der
Bundeskanzlei festgelegt.
3 SR 830.1
4 SR 837.0
Komitee
- Badran Jacqueline, Nationalrätin Zürich (SP)
- Bendahan Samuel, Nationalrat Waadt (SP)
- Amaudruz Céline, Nationalrätin Genf (SVP)
- Cattaneo Rocco, Nationalrat Tessin (FDP)
- Rieder Beat, Ständerat Wallis (Die Mitte)
- Zanetti Roberto, Ständerat Solothurn (SP)
- Rytz Regula, Nationalrätin Bern (Grüne)
- Gmür Alois, Nationalrat Schwyz (Die Mitte) und Präsident SwissDrink
- Dittli Josef, Ständerat Uri (FDP)
- Regazzi Fabio, Nationalrat Tessin (Die Mitte) und Präsident Schweizerischer Gewerbeverband sgv
- Imark Christian, Nationalrat Solothurn (SVP)
- Schneeberger Daniela, Nationalrätin Basel-Landschaft (FDP) und
- Stark Jakob, Ständerat Thurgau (SVP)
- Thorens Goumaz Adèle, Ständerätin Waadt (Grüne)
- Ammann Claude, Präsident Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenterverband
- Bindella Rudi, Besitzer Bindella terra vite vita SA
- Bücheli Alexander, Geschäftsführer Schweizer Bar und Club Kommission
- Ebneter Maurus, Präsident Wirteverband Basel-Stadt
- Gloor Stefan, Geschäftsleiter SwissDrink
- Hotz Silvan, Präsident Schweizer Bäcker- Confiseurmeister-Verband
- Kamber Christoph, Präsident Expo Event
- Meszmer Alexander, Geschäftsleiter Suisseculture
- Ojetti Damien, Zentralpräsident Coiffeur Suisse
- Pflüger Severin, stv. Geschäftsführer Handelsverband.swiss und Präsident FDP Stadt Zürich
- Platzer Casimir, Präsident GastroSuisse
- Schneider Henrique, stv. Direktor Schweizer Gewerbeverband sgv
- Zucker Armin, Vizepräsident Verband der Geschäftsmieter
Unterstützende
Bindella terra vite vita SA; CafetierSuisse; Coiffure Suisse; Expo Event; GastroSuisse und 22 Kantonalverbände; Gilde etablierter Schweizer Gastronomen; Handelsverband.swiss; Schweizer Bäcker- Confiseurmeister-Verband; Schweizer Bar und Club Kommission; Schweizerischer Fitness- und Gesundheitscenter Verband; Schweizerischer Gewerbeverband sgv; Suisseculture; SwissDrink; Verband der Geschäftsmieter; Verband Schweizer Freizeit-, Thermal- und Wellnessbäder
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Kontakt
Initiativverein für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall
c/o GastroSuisse
Blumenfeldstrasse 20
8046 Zürich
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