Ernährungs-Initiative

Für eine sichere Ernährung

Sammlung, Schweiz

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Unsere Nahrung wird zu 50% aus dem Ausland importiert! Bei fehlenden Importen ist unsere Lebensmittelversorgung nicht gesichert. Auch unsere Trinkwasserreserven sind gefährdet. Grund dafür sind die rasch voranschreitende Klimakrise und die Verschmutzung der Gewässer. Die Schweiz braucht eine neue und nachhaltige Ernährungsstrategie. Unterschreibe jetzt die Ernährungs-Initiative.

Krisensituationen wie Klimaextreme, Pandemien oder Kriege führen uns vor Augen, wie wichtig eine nachhaltige inländische Lebensmittelproduktion ist. Die Schweiz importiert die Hälfte der Lebensmittel aus dem Ausland. Wenn Importe nicht mehr gewährleistet sind, geraten wir sehr schnell in Versorgungsengpässe.

Unzeitgemässe Subventionspolitik
Aktuell wird die Produktion und der Konsum von tierischen Lebensmitteln viel stärker gefördert als von pflanzlichen Lebensmitteln. Dies, obwohl die Landwirtschaft mit dem Anbau von pflanzlichen Lebensmitteln viel mehr Kalorien für die Bevölkerung produzieren und so die Versorgungssicherheit erhöhen könnte.

Wassermangel durch Klimawandel und Umweltverschmutzung
Hitze, Trockenheit und die Verschmutzung unseres Grundwassers mit Pestiziden und Nitrat gefährden die Trinkwasserversorgung. Die Initiative verlangt, saubere Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung zu gewährleisten.

Das fordert die Initiative «Für eine sichere Ernährung»:

  • Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung
  • Erhaltung der Biodiversität und Bodenfruchtbarkeit
  • Förderung von natürlichem Saat-und Pflanzgut
  • Die Land- und Ernährungswirtschaft soll auf den Markt ausgerichtet und zugleich nachhaltig und klimabewusst sein.
  • Förderung von pflanzlichen Lebensmitteln, damit die Schweiz einen Selbstversorgungsgrad von mind. 70% anstreben kann.
  • Die Höchstwerte für Stickstoffgase und Dünger dürfen nicht mehr überschritten werden, denn sie schädigen Umwelt und Klima.

Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative
«Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)»

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 104a Ernährungssicherheit

¹ Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für:

a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut;

abis. die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung;

b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;

c. eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft;

d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;

e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.

² Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an. Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.

³ Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.

Art. 74 Umwelt

Art. 74a Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität

¹ Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität.

² Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.

Art. 197 Ziff. 15 Übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a

¹ Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.

² Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.

³ Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.

Komitee

Hartmann Daniel, Herren Franziska, Kuhn Ruth, Kummer Walter, Le Vaillant Ariane, Meier Hermann, Steiner Regina

Unterstützende

  • Trinkwasserverband AWBR
  • Trinkwasserverband IAWR
  • Klima-Grosseltern
  • Greenpeace

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