Familienzeit-Initiative
Zeit für Gleichstellung – in Familie und Beruf!

Bei der Elternzeit und der Gleichstellung hinkt die Schweiz weit hinterher. In kaum einem anderen Land erhalten Eltern so wenig Zeit bei der Geburt ihrer Kinder. Damit soll Schluss sein! Unterzeichne jetzt die Familienzeit-Initiative – für je 18 Wochen für beide Elternteile!
Drei Gründe für die Familienzeit-Initiative:
- Sie stärkt die Bindung zwischen Eltern und Kindern.
- Sie behandelt beide Elternteile gleich.
- Sie erleichtert insbesondere den Müttern die Rückkehr in den Beruf.
Für die Gesundheit der Eltern und Kinder
Eine angemessene Elternzeit kann als Türöffner für eine partnerschaftliche Aufteilung von Familienarbeit dienen und schafft eine stärkere Bindung zwischen beiden Elternteilen und dem Kind. Beide sind gleichermassen in die Betreuungsarbeit zu Hause eingebunden.
Der Wiedereinstieg für Mütter gestaltet sich in den ersten Wochen normalerweise reibungsloser, wenn das Kind vorerst vom anderen Elternteil betreut wird. In Ländern, in denen die Elternzeit länger dauert, zeigt sich eine allgemeine Verbesserung des Kindswohls. Und das Risiko einer postpartalen Depression, oder einem Eltern-Burnout sinkt.
Die Initiative sieht eine hundertprozentige EO-Entschädigung bei tiefen Einkommen vor. Das ermöglicht allen Eltern eine Elternzeit, unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten.
Chancengleichheit in Beruf und Familie
Elternschaft ist eine geteilte Verantwortung. Die heutige Regelung wird dem aber nicht gerecht, sondern sie weist einseitig Rollen zu: Die Mutter zuhause beim Kind, der Vater im Büro oder in der Werkstatt – diese Rollen spuren wir mit der aktuellen Gesetzgebung von 14 Wochen Mutterschaftszeit und 2 Wochen Urlaub für den zweiten Elternteil weiter vor.
Damit benachteiligen wir Frauen auf dem Arbeitsmarkt, weil sie allein das Erwerbsausfallsrisiko einer Elternschaft tragen. So werden sie bei Anstellungen und Beförderungen benachteiligt. Sie benachteiligt aber auch Männer in der Betreuung ihrer Kinder, weil sie Vätern in der klassischen Rolle als Hauptverdiener vorsehen. Über zwei Drittel der Schweizer Männer wollen nach der Geburt eines Kindes länger als zwei Wochen zu Hause bleiben.
Hier setzt die Familienzeit-Initiative an, indem sie für beide Elternteile eine gleich lange Familienzeit von je 18 Wochen einführt. Eine paritätische Elternzeit vereinfacht den Wiedereinstieg in den Beruf, was zu einer Erhöhung der Löhne führt und damit zu einer Verringerung des Lohngefälles innerhalb eines Haushalts.
Die Familienzeit lohnt sich für die Schweiz
Die Allianz hat 2024 eine Studiebeim unabhängigen ökonomischen Wirtschaftsforschungs- und Beratungsunternehmen Ecoplan in Auftrag gegeben. Sie zeigt, dass sich die Familienzeit auch für die Steuerzahler:innen und den Staat auszahlt: Jedes Jahr werden 2’500 Vollzeitbeschäftigte mehr im Arbeitsmarkt tätig sein, nach 10 Jahren 25’000. Das sind Mütter, die überhaupt, früher und in höheren Pensen in den Beruf zurückkehren. Nach 20 Jahren ist die Investition über höhere Steuern und Sozialversicherungsabgaben refinanziert.
Die Familienzeit ist ein Generationenwerk, dass unsere Gesellschaft in die Zukunft trägt!
Bitte Unterschriftenbögen so bald wie möglich einreichen.
Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative «Starke Gesellschaft und Wirtschaft dank Elternzeit (Familienzeit-Initiative)»
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 2
2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Elternschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
Art. 110a Elternzeit
1 Der Bund schafft eine angemessene und entschädigte Elternzeit.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Elternzeit dient dem Kindeswohl und der Förderung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, indem sie insbesondere die Erwerbstätigkeit beider Elternteile ermöglicht.
b. Beiden Elternteilen steht gleich viel Elternzeit zu; sie ist nicht übertragbar und ihr Bezug erfolgt grundsätzlich alternierend; nicht mehr als ein Viertel kann gleichzeitig bezogen werden, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen; die Dauer der Elternzeit pro Elternteil darf nicht kürzer sein als die Dauer der Ausrichtung der altrechtlichen Mutterschaftsentschädigung.
c. Die Mindesthöhe und die Finanzierung der Entschädigung richten sich nach den Grundsätzen der Entschädigung für Militär- oder Zivildienstleistende; die Entschädigung steigt dabei schrittweise bis auf 100 Prozent für die niedrigsten Löhne.
d. Der Bezug von Elternzeit darf nicht zu arbeits- oder personalrechtlichen Nachteilen führen.
Art. 116 Sachüberschrift, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4
Familienzulagen und Elternschaftsversicherung
3 Zur Entschädigung der Elternzeit nach Artikel 110a richtet er [der Bund] eine Elternschaftsversicherung ein. …
4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Elternschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu den Art. 41 Abs. 2 (Elternschaft), 110a (Elternzeit) und 116 Abs. 3 erster Satz und 4 (Elternschaftsversicherung)
1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 41 Absatz 2, 110a und 116 Absätze 3 erster Satz und 4 spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2 Für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt die Elternzeit pro Elternteil 18 Wochen.
3 Die bisherige Kompetenz des Bundes im Bereich der Mutterschaftsentschädigung und der Entschädigung des anderen Elternteils bleibt bis zum Inkrafttreten der Regelung über die Elternzeit und die Elternschaftsversicherung bestehen.
Komitee
Laetitia Ammon, Chemin de Clos 27, 1248 Hermance; Gerhard Andrey, Chamblioux-Parc 16, 1763 Granges-Paccot; Christina Bachmann-Roth, Sandweg 3, 5600 Lenzburg; Kathrin Bertschy, Länggassstrasse 10, 3012 Bern; Dominik Blunschy, Hof 13, 6438 Ibach; Florence Brenzikofer, Mattenweg 183b, 4494 Oltingen; Yvonne Bürgin, Werner-Weberstrasse 3, 8630 Rüti; Claudine Esseiva, Luisenstrasse 43, 3005 Bern; Yvonne Feri, Sihlweidstrasse 66, 8041 Zürich; Giorgio Fonio, Corso S. Gottardo 88, 6830 Chiasso; Greta Gysin, Via Garavina 1, 6821 Rovio; Patrick Hässig, Höhenring 7, 8052 Zürich; Matthias Samuel Jauslin, Rebbergstrasse 26, 5610 Wohlen; Philippe Kühni, Barbaraweg 1, 5000 Aarau; Claudio Kuster, Gartenstrasse 6, 8212 Neuhausen am Rheinfall; Min Li Marti, Förrlibuckstrasse 227, 8005 Zürich; Lisa Mazzone, Av. Ernest-Pictet 5, 1203 Genf; Thomas Méchineau, Rue du Jura 7, 1004 Lausanne; Léonore Porchet, Route de Chavannes 60b, 1007 Lausanne; Lilian Studer, Austrasse 17, 5430 Wettingen; Markus Theunert, Staffelstrasse 22, 8045 Zürich; Andrea Weber-Käser, Gaissbergstrasse 42a, 8280 Kreuzlingen; Emilie Welti (Künstlername: Sophie Hunger), Länggassstrasse 10, 3012 Bern; Eveline Widmer-Schlumpf, Silbereggweg 1, 7012 Felsberg; Adrian Wüthrich, Alpenstrasse 42, 4950 Huttwil
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Kontakt
Verein Paritätische Elternzeit
Länggassstrasse 10
3012 Bern