Konzernverantwortungs-Initiative

Die Schweiz darf nicht das einzige Land ohne Konzernverantwortung sein!

Sammlung, Schweiz

5’964 Unterschriften

Fahne Konzernverantwortung Jetzt!

Wenn Konzerne wie Glencore Flüsse vergiften oder ganze Landstriche zerstören, dann sollen sie dafür geradestehen! Die neue Konzernverantwortungs-Initiative fordert ein international abgestimmtes, griffiges Gesetz. Unterschreiben Sie jetzt die Initiative!

Rund um die Schweiz werden Konzerne aktuell dazu verpflichtet, bei ihren Geschäften Menschenrechte und Umweltstandards einzuhalten und ihre klimaschädlichen Emissionen zu reduzieren. Doch obwohl die Schweiz ein wichtiger Konzernstandort ist und im globalen Rohstoffhandel eine entscheidende Rolle spielt, kommt die Diskussion über Konzernverantwortung hierzulande nicht voran.

Freiwilligkeit funktioniert nicht

Die Konzernverantwortungs-Initiative fordert klare Regeln, um dem skrupellosen Verhalten einiger Konzerne einen Riegel vorzuschieben. Leider zeigen zahlreiche Beispiele, dass freiwillige Massnahmen nicht reichen, damit sich alle Konzerne an die Menschenrechte halten oder minimale Umweltstandards respektieren.

Keine Drehscheibe für skrupellose Konzerne

Bereits heute schaden skrupellose Konzerne dem Ruf der Schweiz. Zieht die Schweiz nicht mit der europäischen Entwicklung mit, werden sich noch mehr Konzerne und Briefkastenfirmen hier ansiedeln, die ihren Profit über die Menschenrechte und die Umwelt stellen.

Präventiv handeln statt wegschauen

Mit einem Konzernverantwortungsgesetz werden Konzerne dazu verpflichtet, nicht länger wegzuschauen und bei ihren Geschäften präventiv dafür zu sorgen, dass keine Menschen zu Schaden kommen und dass die Umwelt nicht zerstört wird.

Unterzeichnen Sie jetzt die Konzernverantwortungs-Initiative!

Sammelstart: 07. Januar 2025

Bitte Unterschriftenbögen so bald wie möglich einreichen.

Initiativtext

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 101a Verantwortungsvolle Wirtschaft

1 Der Bund stärkt die Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.

2 Er regelt dafür die Pflichten von Grossunternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Er kann zudem sektorspezifisch wirtschaftliche Tätigkeiten mit grossen Risiken einer Beeinträchtigung der Menschenrechte und der Umwelt regeln.

3 Er beachtet dabei basierend auf den internationalen Leitlinien und unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklungen die folgenden Grundsätze:
a. Die Unternehmen erfüllen auch im Ausland die zur Respektierung der international anerkannten Menschenrechte und der internationalen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt erforderliche Sorgfaltspflicht; diese erstreckt sich risikobasiert über die Geschäftsbeziehungen.
b. Die Unternehmen sorgen dafür, dass ihre Geschäftstätigkeit im Einklang ist mit dem gestützt auf den aktuellen Stand der Wissenschaft international vereinbarten Temperaturziel; sie legen dazu für ihre direkten und indirekten Treibhausgasemissionen Reduktionsziele mit Absenkpfaden fest und setzen diese um; für Unternehmen mit geringen Emissionen kann das Gesetz die Befreiung von diesen Pflichten vorsehen.
c. Die Unternehmen haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht nach Buchstabe a auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen verursacht haben; das Gesetz sorgt für einen wirksamen Rechtsschutz und sieht insbesondere eine angemessene Regelung für die Erbringung von Beweisen vor; die gestützt auf diese Grundsätze erlassenen Bestimmungen sind auch auf internationale Sachverhalte anwendbar.

4 Er sieht zur Durchsetzung der Pflichten eine wirksame und unabhängige Aufsicht vor. Die mit der Aufsicht betraute Stelle sorgt bei Pflichtverletzung für die Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und kann verhältnismässige Sanktionen verhängen, darunter umsatzabhängige Bussen.

5 Der Bund ergreift Massnahmen zur Unterstützung der verpflichteten Unternehmen sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Unternehmen, die von den genannten oder ähnlichen Pflichten indirekt betroffen sein können.

Art. 197 Ziff. 17²

17. Übergangsbestimmung zu Art. 101a (Verantwortungsvolle Wirtschaft)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 101a spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Erlässt sie die Ausführungsbestimmungen nicht innerhalb dieser Frist, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Diese gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Komitee

Kathrin Amacker, Im Klosteracker 25, 4102 Binningen; Sylvie Arnanda, Grand-Pré 52, 1202 Genève; Aurélien Barakat, Quai du Cheval-Blanc 22, 1227 Les Acacias; Raphaël Comte, Case postale 76, 2035 Corcelles; Gauthier Corbat, La Côte 13, 2943 Vendlincourt; Anina Dalbert, Hornhof 183, 5064 Wittnau; Dominique de Buman, Place Notre-Dame 12, 1700 Fribourg; Beat Flach, Im Fahr 18, 5105 Auenstein; Giorgio Fonio, Corso S. Gottardo 88, 6830 Chiasso; Karolina Frischkopf, Av. de Morges 62, 1027 Lonay; Danièle Gosteli Hauser, Alpenweg 15d, 3110 Münsingen; Lorenz Hess, Bergackerstrasse 93, 3066 Stettlen; Marc Jost, Hohmadstrasse 29, 3600 Thun; Thomas Künzli, Seestrasse 24, 9326 Horn; Anna Leissing, Stauffacherstrasse 41, 3014 Bern; Andreas Lustenberger, Bahnhofstrasse 20a, 6340 Baar; Samira Marti, Curt Goetz-Strasse 27, 4102 Binningen; Lucrezia Meier-Schatz, Haus zum Bädli, 9127 St. Peterzell; Iris Menn, Dubstrasse 39, 8003 Zürich; Maxime Moix, Route du Canal 18, 1963 Vétroz; Stefan Müller-Altermatt, Dorfstrasse 6, 4715 Herbetswil; Matteo Quadranti, Via Belvedere 12A, 6828 Balerna; Claude Ruey, Chemin des Plantaz 8, 1260 Nyon; Franziska Ryser, Schneebergstrasse 2, 9000 St. Gallen; Ursula Schneider Schüttel, Oberes Neugut 21, 3280 Murten; Sylvia Valentin, Gutenbergstrasse 50, 3011 Bern; Karl Vogler, Sattelmattstrasse 24, 6078 Bürglen

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