Mikrosteuer-Initiative

Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr

Sammlung, Schweiz

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Die Mikrosteuer-Initiative möchte die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer durch eine Mikrosteuer ersetzen, welche automatisch bei jeder elektronischen Transaktion erhoben wird. Die Mikrosteuer führt zu einer faireren Besteuerung und entlastet die einfachen Steuerzahler.

Wer über viel Geld verfügt, bezahlt in Zukunft mehr Steuern. Im Fokus stehen besonders die immensen Transaktionen im computerisierten Handel fernab der Realwirtschaft. Ausserdem können durch die automatische Erhebung der Steuer hohe Kosten gespart werden und es wird Transparenz in das undurchsichtige Finanz- und Steuersystem gebracht.

Von der Mikrosteuer profitieren vor allem Privatpersonen und KMU. Diese bezahlen deutlich weniger an Steuern. Der Konsum wird günstiger da die Mehrwertsteuer entfällt. Das aktuelle Steuersystem ist hochkompliziert und teuer. Es braucht ein Umdenken! Ein neues System, das für alle verständlich ist, einfach in der Handhabung, fair und transparent. Die Finanzkrise 2008 hat gezeigt, dass das heutige System sehr unfair ist. Der Steuerzahler musste für das Versagen des Finanzsystems zahlen. Das darf nicht mehr passieren.

Initiativtext

Die Bundesverfassung (1) wird wie folgt geändert:

Art. 128 Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr

  1. Der Bund erhebt auf jeder Belastung und jeder Gutschrift des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Mikrosteuer mit einem einheitlichen Steuersatz. Er bezweckt damit eine einfache Besteuerung und transparente Finanzströme. Der maximale Steuersatz der Mikrosteuer beträgt 5 Promille.

  2. Die Mikrosteuer ersetzt die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer.

  3. Der Ertrag der Mikrosteuer wird für die Finanzierung der Aufgaben des Bundes und für die Kompensation der Kantone verwendet.

  4. Das Gesetz regelt die Mikrosteuer nach folgenden Grundsätzen:
    4.1 In der Schweiz werden die Abwickler von bargeldlosen Zahlungen verpflichtet, die Mikrosteuer automatisch einzuziehen; die Abwickler werden dafür entschädigt.
    4.2 Systematische Verrechnungen unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; die Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.
    4.3 Bargeldlose Zahlungen im Ausland von Personen mit steuerlicher Ansässigkeit in der Schweiz unterliegen ebenfalls der Mikrosteuer; deren Steuerpflicht ist durch Selbstdeklaration zu erfüllen.
    4.4 Erheben Staaten eine der schweizerischen Mikrosteuer gleichwertige Steuer, so schliesst der Bund entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen ab.

  5. Sinn und Zweck der Mikrosteuer sind zu respektieren.

Art. 130 aufgehoben

Art. 132 Sachüberschrift und Abs. 1

Verrechnungssteuer

  1. Aufgehoben

Art. 197 Ziff. 12 (2)

12. Übergangsbestimmungen zu Art. 128 (Mikrosteuer auf dem bargeldlosen Zahlungsverkehr)

  1. Die Bundesversammlung erlässt innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände die zu dessen Ausführung sowie zur Aufhebung der Mehrwertsteuer, der direkten Bundessteuer und der Stempelsteuer erforderlichen Bestimmungen.

  2. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen beträgt der Steuersatz 0,05 Promille. In der Folge wird der Steuersatz so angepasst, dass die Mehrwertsteuer, die direkte Bundessteuer und die Stempelsteuer reduziert und so bald wie möglich aufgehoben werden können.

  3. Die Schweizerische Nationalbank veröffentlicht nach Annahme von Artikel 128 durch Volk und Stände monatlich die Gesamtheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, einschliesslich Giroüberträge, Interbank-Zahlungen, Intrabank-Zahlungen und Zahlungen über neue Technologien.

(1) SR 101

(2) Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Komitee

Felix Bolliger, lic. oec. HSG, Inhaber der Felix Bolliger AG für Vermögensverwaltung 1987-2017; Prof. em. Beat Bürgenmeier, Prof. em. der Universität Genf in Wirtschaftswissenschaft; Prof. em. Franco Cavalli, Alt-Nationalrat, Leiter Institut für onkologische Forschung in Bellinzona; Prof. Dr. Marc Chesney, Finanzprofessor an der Universität Zürich und Autor des Buches: Die permanente Krise, Versus Verlag, Zürich, März 2019; Hélène Gache, Politikerin und Geschäftsführerin eines KMU im Bereich Beratung und IT; Prof. Dr. Anton Gunzinger, Prof. Dr. ETH, Inhaber der Super Computing Systems (SCS) AG, Zürich; Gérard Jolimay, Geschäftsleiter eines grossen Dienstleistungsunternehmens und ist sehr engagiert in der politischen und der Vereinswelt; Andrea Lacroix, ausgebildete Anwältin und aktuell für die Kantonsverwaltung Genf tätig; Dick Marty, ehemaliger Ständerat, Staatsanwalt des Kantons Tessin und früheres Mitglied der Parlamentarierdelegation beim Europarat; Guy Mettan, Journalist und Politiker; Jean-Cédric Michel, Anwalt international in der Schweiz, in Europa und den USA tätig; Prof. Dr. Sergio Rossi, ordentlicher Professor an der Universität Freiburg (Schweiz) am Lehrstuhl für Makroökonomie und monetäre Ökonomie; Dr. rer. pol. Oswald Sigg, Journalist, arbeitete bei SDA und SRG und in der Bundesverwaltung, 2005-2009 Bundesratssprecher und Vizekanzler der Eidgenossenschaft; Dr. iur. Jacob Zgraggen, Geschäftsleitungsmitglied bei der Bank Julius Bär 1981-1993. Seit 1994 selbständiger Wirtschaftsanwalt und Verwaltungsrat bei diversen KMU

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