SaferPhone-Initiative

Mobilfunk: Strahlenbelastung senken und Vorsorgeprinzip stärken

Sammlung, Schweiz

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Die SaferPhone-Initiative will die allgemeine Belastung reduzieren, das Vorsorgeprinzip stärken und ein landesweites Glasfasernetz fördern. Unterschreiben Sie jetzt die Initiative.

In der ganzen Schweiz sind viele neue Mobilfunk-Anlagen geplant. Denn der digitale Datenverkehr nimmt rasant zu. Gleichzeitig erhöhen die Telekom-Konzerne den politischen Druck, um den geltenden Grenzwert für Mobilfunk-Antennen zu erhöhen.

Leider mit Erfolg: Der Bundesrat hat den Wünschen der Mobilfunkbetreiber ein erstes Mal nachgegeben. Dabei ist der Grenzwert gemäss dem Vorsorgeprinzip festgelegt worden, um gesundheitliche Gefährdungen zu verhindern.

Die neue Initiative «Schutz vor Mobilfunk – Fortschritt für Gesundheit und Umwelt» will Gegensteuer geben. Ziel ist es, jetzt der Zukunft der Telekommunikation eine klare Richtung zu geben: Mit einem leistungsfähigen Glasfasernetz, der Versorgung in den Innenräumen über das Festnetz und der Vermeidung unnötiger Gebäudedurchstrahlung. In der Verfassung wird zudem festgehalten, dass Anlagen und Geräte die tiefstmögliche Strahlenbelastung einhalten.

In den Übergangsbestimmungen hält die Initiative fest, dass bis auf weiteres keine Konzessionen an Mobilfunkbetreiber – ausserhalb der heutigen Frequenzbänder – vergeben werden. Jede weitere Schwächung des heutigen Schutzniveaus soll verhindert werden.

Hinter der Saferphone-Initiative steht ein breites, überparteiliches Komitee.

Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative «Schutz vor Mobilfunkstrahlung –
Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (SaferPhone-Initiative)»

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 118 Abs. 2 Bst. d[2]

2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:

d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.
Art. 118c[3] Schutz vor nichtionisierender Strahlung
1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume vor technisch erzeugter nichtionisierender Strahlung.

2 Sie sorgen für den Einsatz emissionsarmer Techniken in allen Anwendungsbereichen. Anlagen und Geräte halten den Grundsatz der tiefstmöglich erreichbaren Exposition ein. Die Grenzwerte werden entsprechend diesem Grundsatz geregelt.

3 Für Funkverbindungen sind kurze Übertragungsstrecken und eine geringe Exposition Dritter massgebend.

4 Die Versorgung der Wohn- und Geschäftseinheiten mit Fernmeldediensten erfolgt grundsätzlich über das Kabelnetz.

5 Bund und Kantone bevorzugen und fördern den Einsatz von funkfreien Techniken.

Art. 197 Ziff. 13[4]

13 Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d und Art. 118c (Schutz vor nichtionisierender Strahlung)

1 Die Bundesversammlung erlässt das Ausführungsgesetz zu den Artikeln 118 Absatz 2 Buchstabe d sowie 118c spätestens drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Tritt das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes.

2 Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gilt in Bezug auf Funkstrahlung:

a. Für die Kommunikation mit Endgeräten in Mobilfunknetzen dürfen ausschliesslich Trägerfrequenzen genutzt werden, die innerhalb der bis zum 31. Dezember 2021 konzessionierten Frequenzbänder liegen.

b. Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird nicht aufgeweicht.

[1] SR 101

[2] Die endgültige Nummerierung dieses Aufzählungsgliedes wird nach der Volksabstim­mung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestim­mun­gen der Bundes­verfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

[3] Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstim­mung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestim­mun­gen der Bundes­verfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

[4] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Komitee

Maximilan Reimann, Alt-Stände- und Nationalrat Aargau, Thomas Hardegger, Alt-Nationalrat Zürich, Michael Wüthrich, Alt-Kantonsrat Basel-Stadt, Isabelle Pasquier-Eichenberger, Nationalrätin Genf, Bertrand Buchs, Grossrat Kanton Genf, Martina Munz, Nationalrätin Schaffhausen, Ursula Schneider Schüttel, Nationalrätin Freiburg, Michel Töngi, Nationalrat Luzern, Samuel T. Kullmann, Grossrat Kanton Bern, Peter Schlegel, Dipl. Ing. ETH / SIA, Anreas Sommer, Bio Landwirt, Sonia Weil, Unternehmensberaterin, Patricia Bechaalany, Unternehmerin, Cornelia Semadeni, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Phlippe Merz, Umweltakustik Dipl. Elektroing. ETH, Marcel Hofmann, Master of Science in Electrical Engineering.

Unterstützende

Grüne Schweiz, Frequencia, Fachvereinigung gesundes Wohnen Schweiz, Baubioswiss, Gibbeco Genossenschaft Information Baubiologie

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